|
Das Prostitutionsgesetz ist ein aus drei Paragraphen bestehendes Bundesgesetz, das die rechtliche Stellung von Prostitution als Dienstleistung regelt, um die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten zu verbessern. Das Gesetz wurde am 20. Dezember 2001 verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2002 (BGBl. I 2001, S. 3983; FNA 402-39). Gleichzeitig wurden das Strafgesetzbuch in § 180a (Ausbeutung von Prostituierten) und § 181a (Zuhälterei) dahingehend geändert, dass das Schaffen eines angemessenen Arbeitsumfeldes nicht mehr strafbar ist, solange nicht eine Ausbeutung von Prostituierten stattfindet.
Durch Vereinbarungen über sexuelle Handlungen sollen seit Inkrafttreten des Gesetzes klagbare Entgeltforderungen begründet werden können. Das hat nicht nur Bedeutung für das Zivilrecht, sondern auch Auswirkungen auf das Strafrecht (Vermögensdelikte). Außerdem können sich Prostituierte nun regulär in den gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen versichern.
| Basisdaten |
| Titel: |
Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der
Prostituierten |
| Kurztitel: |
Prostitutionsgesetz |
| Abkürzung: |
ProstG |
| Art: |
Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: |
Bürgerliches Recht |
| Datum des Gesetzes: |
20. Dezember 2001
(BGBl. I, S. 3983) |
| Inkrafttreten am: |
1. Januar 2002 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
Ausfertigungsdatum: 20.12.2001
Vollzitat:
"Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983)"
Das G wurde als Artikel 1 G v. 20.12.2001 I 3983 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.
§ 1
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
§ 2
Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.
§ 3
Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.
|