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Wohnungsprostitution - Was hat sich getan?                
Wohnungsprostitution - Was hat sich eigentlich getan nach dem Prostitutionsgesetz?
Große Hoffnungen richteten sich seinerzeit auf das bundesdeutsche Prostitutionsgesetz. So hoffte man, dass auch die Wohnungsprostitution endlich aus der rechtlichen Grauzone geholt und - wie der Name schon sagt - auch in Wohngebieten ausgeübt werden kann. Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 sind nun fünf Jahre vergangen und viel Wasser ist seitdem den Main runter geflossen. Haben Wohnungsprostituierte nun mehr Rechtsicherheit als vorher? Ist Prostitution in Wohngebieten erlaubt?
Ein Blick auf die aktuelle Auseinandersetzung in Berlin lässt Schlimmes ahnen: Dort haben einzelne Bauämter in den letzten Monaten damit begonnen, Wohnungsbordellen die weitere Nutzung ihrer Räumlichkeiten zu untersagen und mit deren Schließung gedroht, obwohl die Etablissements zum Teil bereits seit Jahrzehnten bestehen. Begründet wird das Vorgehen der Behörden mit dem Bauplanungsrecht, genauer: mit der Lage der bordellartigen Betriebe in Wohn- und Mischgebieten.
Seit 1983 werden Bordelle nach dem Baurecht beurteilt. Wichtig für die Ausübung der Prostitution war dabei immer die bis auf den heutigen Tag geltende Unterscheidung von Baugebieten in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort unterscheidet man
  1. reine Wohngebiete (dienen nur dem Wohnen)
  2. allgemeine Wohngebiete (dienen vorwiegend dem Wohnen)
  3. Mischgebiete (dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören)
  4. Kerngebiete (Unterbringung von Handelsbetrieben, Verwaltung, Kultur)
  5. Gewerbegebiete (vorwiegend „nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe“)
  6. Industriegebiete (Gewerbebetriebe, die in den anderen Gebieten unzulässig sind).

Damals stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: Bordelle fallen unter die Rubrik „Gewerbebetriebe aller Art“ und gehören nach § 8 Baunutzungsverordnung ins Gewerbegebiet: Abgedrängt in die Schmuddelecken der Städte, wo sich niemand gerne länger als nötig freiwillig aufhält. Das entsprach der insgesamt herabwürdigenden Bewertung von Prostitution als „unsittliche Tätigkeit“.
Streit vor den Gerichten gab es regelmäßig um die von Bordellen zu unterscheidenden „bordellartigen Betriebe“ und die „Wohnungsprostitution“. Gerichtliche Entscheidungen der damaligen Zeit hatten stets die Tendenz: Auch Wohnungsprostitution ist eine das Wohnen störende gewerbliche Nutzung von Wohnraum. Folglich hatte Wohnungsprostitution in Wohn- und Mischgebieten nichts verloren. Der Rest war stillschweigende Duldung auf Widerruf. Von Rechtssicherheit für Betreiber/innen und Prostituierte keine Spur.
Wie ist die Situation heute?
Kurz gefasst: Baurechtliche Bestimmungen sind durch das Prostitutionsgesetz nicht verändert worden. Eine ausreichende Klarstellung zur Abschaffung der „Sittenwidrigkeit“ von Prostitution ist mit dem Prostitutionsgesetz nicht erfolgt. Folglich geht die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass das Prostitutionsgesetz keine Auswirkungen auf das Baurecht hat. Der Blick auf eine ganze Reihe von Urteilen der Verwaltungsgerichte (OVG Berlin vom 9.4.2003; OVG Rheinland-Pfalz vom 15.1.2004; VGH Baden-Württemberg vom 24.7.2002; Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 21.2.2003; Verwaltungsgericht Stuttgart vom 22.10.2003) ergibt, dass Prostitution in Mischgebieten unzulässig ist. Und damit erst recht in einem Wohngebiet.
Immer wieder stützten sich die Richter dabei auf eine so genannte „typisierende Betrachtungsweise“: Mit Prostitution - egal ob im Bordell, in einem „bordellartigen Betrieb“ oder als „Wohnungsprostitution“ betrieben - gehe stets eine „milieubedingte Unruhe“ einher. Wohnen und Prostitution sind daher - so die Verwaltungsrichter - prinzipiell unvereinbar.
Obwohl bekannt ist, dass die Kunden auf einem hohen Maß an Diskretion und Anonymität bestehen, unterstellen Richter ihnen Lärm im Treppenhaus, Klingeln an falschen Wohnungstüren, Alkoholismus, belästigendes Ansprechen anderer weiblicher Bewohner im Haus, lauten An- und Abfahrtsverkehr sowie sonstige gewalttätige Begleiterscheinungen. An dieser weltfremden Fiktion halten sie fest. Kein Gesetz hindert sie daran. Folge davon ist eine ungebrochene Fortsetzung der Diskriminierung von Prostitution, insbesondere von Betreiber/innen und Frauen in der Wohnungsprostitution. Denn bis heute gilt: Nach Maßgabe der Rechtsprechung ist keine Form der Prostitution in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Und Verfahren, die über die Zulässigkeit von Wohnungsprostitution in Mischgebieten zu befinden hatten, hat es bisher nicht gegeben.
Im Klartext: Wohnungsprostituierte arbeiten heute genau wie vor dem Prostitutionsgesetz in einer rechtlichen Grauzone. Die damalige rotgrüne „Legalisierung“ von Prostitution erweist sich als politische Mogelpackung. Doch gerade weil das so ist, brauchen Frauen in der Wohnungsprostitution weder kleinlaut werden noch abtauchen. Im Gegenteil. Es gibt auch Gegentendenzen.
Wir von Doña Carmen e.V. sagen nicht nur: Frauen in der Wohnungsprostitution haben ein Recht, sich zu wehren. Es gibt auch Möglichkeiten, sich auf die gegenwärtigen Verhältnisse realistisch einzustellen. Und es gibt Handlungsspielräume für Behörden. Darüber demnächst mehr an dieser Stelle.

Ihre Rosina
vom Team Doña Carmen e.V.
( http://www.donacarmen.de )


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